Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 11. Dezember 2019 entschieden, dass ein Mieter an eine Mieterhöhung gebunden sein kann, obwohl die Größe nicht der Angabe entspricht, die der Vermieter zugrunde gelegt hat. Im Umkehrschluss heißt das: Eine Erhöhung der Miete ist trotz falscher Rechengrundlage zumutbar, solange diese im Rahmen der Vergleichsmiete bleibt.
Ein Mieter in Dresden hatte jahrelang Mieterhöhungen erhalten, die sich auf die Quadratmeterzahl seiner Wohnung bezogen. Doch der Mieter bekam sein zu viel gezahltes Geld trotzdem nicht zurück, denn die Wohnung lag laut BGH immernoch im Preisrahmen.
Der Mieter aus Dresden hatte in diesem Fall vier Mieterhöhungen akzeptiert, bis er anfing, an den Beträgen zu zweifeln. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass die Wohnung nur gut 102 Quadratmeter groß war und damit kleiner als im Mietvertrag angegeben. Daraufhin forderte der Mieter eine Rückzahlung von 6000 Euro. Doch auch unter der Berücksichtigung der tatsächlichen Größe entschieden die Richter gegen den Mieter, da die Quadratmetermiete der Wohnung noch unter der des durchschnittlichen Wertes in Dresden liege.
Bundesgerichtshof vom 11.12.2019, Az. VIII ZR 234/18
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