Da die Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses in der Nähe des ehemaligen Wohnsitzes einer betroffenen Mutter und ihrer drei Kinder noch immer eine Gefährdung für die genannten Personen erkannten, zogen diese in eine andere Einrichtung außerhalb des Bereichs des ursprünglich zuständigen Jobcenters. Nach § 36a SGB II ist das Jobcenter am vorigen Wohnort dazu verpflichtet, dem Jobcenter am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes zu erstatten. Das beklagte Jobcenter am ursprünglichen Wohnort hatte dies abgelehnt, mit der Begründung, dass es zu einer Verlängerung der ursprünglich geplanten Aufenthaltszeit gekommen war, ohne dass vom Frauenhaus ein Sozialbericht mit polizeilichem Gutachten zur Gefährdungssituation der Betroffenen vorgelegt wurde.
Das Sozialgericht Münster entschied im Sinne des klagenden Jobcenters. Eine konkrete Überprüfung der vorliegenden Gefährdungssituation durch den erstattungspflichtigen Träger sei nicht vorgesehen. Die Kostenübernahme sei bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus verpflichtend und umfasse auch die psychosoziale Betreuung.
Diesem Urteil schloss sich größtenteils auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Revisionsverfahren an. Eine Prüfung des Bedarfs sei zwar erforderlich, jedoch seien die Gutachten der Mitarbeiterinnen des Frauenhauses ausreichend gewesen. (L 2 AS 3911/18)
- Neuregelungen beim Heizungs-Check - 20.11.2024
- Leistungen für AsylbewerberInnen werden 2025 gekürzt - 18.11.2024
- Die Tatsachen kennt fast niemand - 13.11.2024