Der Bezug existenzsichernder Leistungen kann bei Selbständigen von der Vorlage von Kontoauszügen abhängig gemacht werden. Auf jeden Fall dann, wenn die Einnahmenseite im Kontoauszug betroffen ist. Somit besteht die Pflicht, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung zumindest auf der Einnahmenseite ungeschwärzt vorzulegen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L5 AS – 463/22 B ER
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