Das Jobcenter muss bei der endgültigen Feststellung der zunächst vorläufig nach § 41a SGB II bewilligten Leistungen auch dann Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben der Betroffenen berücksichtigen, wenn sie diese Unterlagen erst im Berufungsverfahren vorlegen.
Zwar habe das Jobcenter zunächst zutreffend festgestellt, dass die selbständig tätige Betroffene im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen hatte, weil sie eine entsprechende Frist des Jobcenters zur Vorlage dieser Unterlagen einfach verstreichen ließ, so das Bundessozialgericht (BSG). Die Fristenregelung des § 41 SGB II behindere jedoch nicht einen weiteren Sachvortrag der Klägerin (Lieferung der Unterlagen) im Rahmen eines anschließenden Gerichtsverfahrens.
Die nachträglich eingereichten Unterlagen seien zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
Bundessozialgericht vom 29.11.2022 – Az. B 4 AS 64/21 R
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