WhatsApp-Chat-Gruppen sind nicht automatisch vertraulich. Die Inhalte von Chats innerhalb der Gruppe können darum für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses herangezogen werden, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im konkreten Fall ging es um beleidigende, rassistische, sexistische und konkret zur Gewalt aufrufende Beiträge in einer von zumeist aus Betriebsangehörigen bestehenden WhatsApp-Gruppe. Den Chat-Verlauf hatte ein Mitglied der Chatgruppe an Vorgesetzte weitergeleitet. Daraufhin wurden die Beiträge Anlass zu einer fristlosen Kündigung.
Die Klage richtete sich gegen das Verwenden von vertraulichen Nachrichten in der WhatsApp-Gruppe bei der Kündigung. Immerhin sei vertrauliche Kommunikation durch das Grundgesetz geschützt. Das Bundesarbeitsgericht hat – anders als das Landesarbeitsgericht – entschieden, es müsse geklärt werden, wie weit eine Chatgruppe wirklich als vertraulich angesehen werden könne. Das war in diesem Fall offensichtlich nicht so. Aufgrund von Wechseln in der Teilnehmerrunde und der Beteiligung von Externen sah das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass man sich hier auf Vertraulichkeit berufen kann. Nur wenn ein Arbeitnehmer in berechtigter Weise erwarten konnte, dass die gravierenden Beleidigungen von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben werden und alles vertraulich bleibt, sei eine fristlose Kündigung ausnahmsweise unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen muss nun prüfen, ob der Kläger sich berechtigterweise darauf verlassen konnte, dass alle Chatbeiträge vertraulich bleiben.
Bundesarbeitsgericht vom 24.08.2023 – Az. 2 AZR 17/23
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