Die Aufrechnung eines Darlehens ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dann zu beanstanden, wenn sehr hohe Rückzahlungsverpflichtungen oder zeitlich unmittelbar nacheinander folgende Aufrechnungen mehr als drei Jahre in Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfs erfolgen. In solchen Fällen muss die Aufrechnung spätestens nach drei Jahren enden.
Sozialgericht Hamburg – S 39 AS 11/20
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