Vom Leistungsbeziehenden kann nicht erwartet werden, dass sie/er die Wohnung wechselt, solange sie/er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, zum Beispiel eine dafür erforderliche Wohnungsbesichtigung durchzuführen. Hintergrund eines Urteils dazu war eine Aufforderung des Sozialamtes gewesen, zur Kostensenkung der Miete in eine angemessene Wohnung zu wechseln.
Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen – L9SO 281/21
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