Teilzeitbeschäftigte dürfen einem Grundsatzurteil zufolge bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte.
Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden – in letzter und damit verbindlicher Instanz! Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Zuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen demnach gegen das Diskriminierungsverbot.
In Deutschland arbeiten nach Zahlen des Statistischen Bundesamts mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit – besonders hoch ist der Anteil bei Frauen.
(8 AZR 370/20) 5.12.2024
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