Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung für das Jahr 2025 ist nun amtlich, es gibt die angekündigte und politisch gewollte Nullrunde. Die Regelleistungen im SGB II und SGB XII bleiben auf dem gleichen Stand wie im Jahr 2024, weil hier die Bestandsschutzregel des § 28a Absatz 5 SGB XII gilt.
Für Geflüchtete mit AsylbLG – Grundleistungen hingegen ist das Bundesministerium für Arbeit und soziales BMAS der Auffassung, dass diese Bestandsschutzregel nicht gilt, und daher wird es für diese Gruppe eine Absenkung der Regelleistungen von rund 20 EUR geben.
Diese Ungleichbehandlung und Diskriminierung Geflüchteter ist verfassungsrechtlich nicht zulässig: „Auch migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“, so äußerte sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Juli 2012, diese prinzipielle Aussage wurde bislang nicht in Frage gestellt.
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