Eine junge Frau hatte nach der Schule eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemacht und dann auch in Vollzeit als solche gearbeitet. Sie wartete auf einen Medizin-Studienplatz. Dieses klappte nicht. Als sie stattdessen ein Jura-Studium begonnen hatte, beantragte die Mutter für ihre Tochter wieder Kindergeld. Die Kindergeldkasse lehnte ab, weil sie ja eine Ausbildung abgeschlossen und auch in diesem Beruf gearbeitet hatte. Damit hätte sie in einer weiteren Ausbildung keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Am Finanzgericht bekam die Mutter jedoch recht. Zwar habe man nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung und anschließender Erwerbstätigkeit keinen Anspruch mehr auf Kindergeld, aber eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin sei keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Eine Berufsausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Vier Monate reichen dafür nicht.
Finanzgericht Münster vom 28.8.2024, Az. 9 K 108/24 Kg AO