Erwerbsminderungsrente und unschädliche Arbeitserprobung
Von Lena Dhaliwal
Seit Beginn des vergangenen Jahres können Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Arbeitserprobung durchführen und testen, ob sie wieder fit für den Arbeitsmarkt sind, und zwar ohne, dass sie Nachteile für ihren Rentenbezug fürchten müssen.
Bislang liefen Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bei der Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit über die erlaubten Arbeitsstunden und Hinzuverdienstgrenzen Gefahr, ihren Rentenanspruch dadurch zu verlieren. Zu den Hinzuverdienstgrenzen ab 2025 im Detail siehe auch die Angaben im Internet:
Gesetzliche Neuregelungen der Bundesregierung
Im neuen siebten Absatz des Paragrafen 43 des Sechsten Sozialgesetzbuchs wurde die sogenannte Arbeitserprobung mit einem siebten Absatz hinzugefügt. Dieser lautet: „Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.“
Durch die Einführung dieser unschädlichen Arbeitserprobung kann das Ziel verfolgt werden, Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten wieder erfolgreich in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren und sie am Arbeitsleben teilhaben zu lassen. Zudem bietet es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die Chance, Fach- und Arbeitskräfte zu sichten.
Eine Arbeitserprobung muss dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Dies betrifft die Aufnahme oder die Ausweitung einer Erwerbstätigkeit und den zeitlichen Umfang.
Im Rahmen der Arbeitserprobung besteht der Rentenanspruch für sechs Monate weiter fort, bei Bedarf und in Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger auch länger. Für diese Zeit gelten die üblichen Hinzuverdienstregeln. Ist die Arbeitserprobung erfolgreich, prüft der Rentenversicherungsträger die Einstellung der Erwerbsminderungsrente. Diese fällt dann künftig weg oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt.
Wenn die Arbeitserprobung scheitert, besteht der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente fort, ohne dass dem Rentenbeziehenden dadurch Nachteile entstehen.
Lena Dhaliwal ist Mitarbeiterin bei: cuba – Beratungsstelle Arbeit