Das Jobcenter Märkischer Kreis muss einem Hartz IV-Empfänger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 900 Euro leisten, weil es dem Mann einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job auferlegte. Das hat das Sozialgericht Dortmund unlängst entschieden. Von September 2007 bis Februar 2008 war der Kläger auf Anweisung des Jobcenters in einer sogenannten Arbeitsgelegenheit (damals noch Ein-Euro-Job) tätig, die offensichtlich nicht den gesetzlichen Ansprüchen gerecht wurde. Damit habe der Mann Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Allerdings nur für die beiden letzten Monate, die restliche Zeit falle unter die Verjährungsfrist. Das Gericht sah dabei das Jobcenter in der Pflicht; die Verschwendung öffentlicher Gelder sei ihm anzulasten und nicht dem Träger der Arbeitsgelegenheit.
„Für viele Hartz IV-Empfänger ergibt sich mit dieser Entscheidung aus Dortmund die Möglichkeit, ihre vom Jobcenter auferlegten Ein-Euro-Jobs rückwirkend bis 2011 durch ein Gericht überprüfen zu lassen und ebenfalls bei fehlender Rechtsgrundlage Ausgleichszahlungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche zu erhalten“, kommentiert das Internetportal hartziv.org. Der Leistungsempfänger hat in diesem Fall Anspruch auf den ortsüblichen Lohn.
Der Bundesrechnungshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der Ein-Euro-Jobs respektive Arbeitsgelegenheiten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. „Der Rechnungshof kritisierte den Mitnahmeeffekt der Maßnahmenträger und stellte bei seinen Überprüfungen zudem fest, dass die Mehrheit der Tätigkeiten für die Leistungsempfänger ohne Nutzen seien“, so hartziv.org.
„Nach wie vor nutzen öffentliche Stellen, insbesondere Kommunen und soziale Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten dazu, ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen und die dafür notwendigen Einrichtungen zu pflegen und zu unterhalten“, schreibt der Bundesrechnungshof in einem Prüfbericht. „Die Tätigkeiten der zugewiesenen Hilfsbedürftigen unterscheiden sich oft nicht oder nur unwesentlich von den Aufgaben des Stammpersonals der Maßnahmeträger. Meist dienten die Arbeiten dazu, Stammpersonal zu entlasten oder zu ergänzen.“ Eine individuelle Förderung der Erwerbslosen finde oft nicht statt.
Sozialgericht Dortmund – Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12
http://www.beispielklagen.de/IFG006.html
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