Zuweilen reicht eine Krankschreibung vom Arzt nicht aus, um einen Termin beim Jobcenter abzusagen. Die Behörde hat das Recht, darüber hinaus auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Legt der Antragsteller diese nicht vor, darf das Jobcenter die Leistungen ausnahmsweise kürzen. Das hat das Sozialgericht in Frankfurt am Main entschieden.
Ein 50-Jähriger hatte mehr als drei Monate lang regelmäßig Termine beim Jobcenter ausgelassen und jedes Mal eine Krankschreibung nachgewiesen. Die Behörde lud den Mann erneut ein und wies darauf hin, dass ein Arzt seine Reiseunfähigkeit bescheinigen müsse, sollte er den Termin erneut nicht wahrnehmen. Der Mann nahm sich einen Anwalt, der weitere Krankschreibungen vorlegte. Daraufhin kürzte das Amt für drei Monate die Leistungen um 38,20 Euro.
Das Sozialgericht in Frankfurt am Main gab dem Jobcenter nun Recht. Bei begründeten Ausnahmen könne eine Krankschreibung nicht ausreichen. Im vorliegenden Fall hätten Zweifel bestanden, ob der Leistungsempfänger wirklich so krank sei, einen reinen Gesprächstermin nicht wahrnehmen zu können. Das Jobcenter habe dann das Recht einen zusätzlichen Beleg einzufordern.
Der Mann gab vor Gericht an, dass die Auseinandersetzung mit dem Jobcenter bei ihm schwere gesundheitliche Folgen gehabt habe. Als das Gericht den Arzt des Mannes dazu befragen wollte, weigert sich der Kläger den Mediziner von der Schweigepflicht zu entbinden.
Sozialgericht Frankfurt a.M., 11. Juni 2015, Az. S 26 AS 795/13,
http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5136-sg-frankfurt-urteil-s-26-as-795-13-hartz-iv-sanktion-trotz-krankschreibung
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