Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen eines Hartz-IV-Empfängers auch dann abzusetzen, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Es genüge, dass er Halter des Kfz ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen; 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13 (rechtskräftiges Urteil)
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Neuregelungen beim Heizungs-Check - 20.11.2024
- Leistungen für AsylbewerberInnen werden 2025 gekürzt - 18.11.2024
- Die Tatsachen kennt fast niemand - 13.11.2024