Einen Antrag auf Elternzeit muss der Arbeitgeber regelmäßig akzeptieren, wenn er rechtzeitig vor Beginn der Elternzeit gestellt wird, wenn er die Zeiten des Fehlens klar benennt und wenn er formal korrekt eingereicht wird. Ein Antrag per Fax oder per eMail reicht nicht aus, das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein. Ist das nicht der Fall, darf der Arbeitgeber den Antrag als nicht gestellt betrachten. Er darf der Arbeitnehmerin kündigen, wenn sie nicht zur Arbeit kommt. Die Arbeitnehmerin hat keine Besonderheiten vorgetragen, weshalb der Arbeitgeber ihr die fehlende Form nicht entgegen halten darf.
Bundesarbeitsgericht, 10.05.2016 – 9 AZR 145/15, Mitteilung des Gerichts
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