Seit dem 1. Januar 2017 kann die Beitragspflicht für Rundfunk und Fernsehen bis zu drei Jahre rückwirkend erlassen werden. So steht es jetzt in § 4 Absatz (4) Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Die Voraussetzungen für die Befreiung (zum Beispiel Hartz-4-Bezug) müssen nachgewiesen werden.
Endlich Schluss mit Beitragsschulden, Mahngebühren und bürokratischem Ärger!
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