Urteile

Rückwirkende Befreiung von den Rundfunkgebühren

Seit dem 1. Januar 2017 kann die Beitragspflicht für Rundfunk und Fernsehen bis zu drei Jahre rückwirkend erlassen werden. So steht es jetzt in § 4 Absatz (4) Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Die Voraussetzungen für die Befreiung (zum Beispiel Hartz-4-Bezug) müssen nachgewiesen werden.
Endlich Schluss mit Beitragsschulden, Mahngebühren und bürokratischem Ärger!