Wer seine Arbeit kündigt, um an einem nicht berufsbegleitenden Meisterkurs teilnehmen zu können, handelt nicht sozialwidrig. Die Maßnahme vermittelt eine zusätzliche Befähigung, dies ist nach Abwägen mit den Interessen der Beitragszahler vorrangig. Die zusätzliche Befähigung im erlernten Beruf gibt dem Meisterschüler für die Kündigung einen wichtigen Grund.
SG Karlsruhe, S 17 AL 1291/16 vom 8.11.2016, nach info also 2/2017
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Neuregelungen beim Heizungs-Check - 20.11.2024
- Leistungen für AsylbewerberInnen werden 2025 gekürzt - 18.11.2024
- Die Tatsachen kennt fast niemand - 13.11.2024