Ziel von Meldeaufforderungen ist nicht, den Leistungsanspruch zu mindern und Geld zu sparen. Vielmehr soll mit einer persönlichen Vorsprache ein konkreter Meldezweck entsprechend dem „Fördern und Fordern“ bearbeitet werden. Ab der vierten Einladung reicht das bloße Nennen eines allgemeinen Einladungszweckes für eine erneute Sanktionierung nicht mehr mehr aus. Es ist erkennbar, dass das Ziel der Einladung auf diesem Weg nicht erreicht wird.
SG Bremen, S 41 AS 130/17 ER vom 10.3.2017, siehe auch BSG B 14 AS 19/14 R vom 29.4.2015, nach Sozialinfo 2/2017
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