Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages steht dem Bezug von Arbeitslosengeld II im Wege. Solange dieses Vermögen nicht verbraucht ist, hat ein Arbeitsloser oder Geringverdiener keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II oder Hartz IV). Hat er bei der Antragstellung dieses Vermögen nicht gemeldet, muss er das seitdem erhaltene Arbeitslosengeld II einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen komplett zurückzahlen. Ein eventuell noch nicht voll zurückgezahltes Darlehen mindert die Vermögenssumme nicht. Die Rückforderung umfasst den gesamten Betrag des bezogenen Alg II und kann dabei auch deutlich über der Gesamtsumme des vorhandenen Vermögens liegen. Das Jobcenter kann aber im zweiten Schritt einen Teil der Rückforderung erlassen.
Anmerkung: Diese Regelung gilt übrigens auch, wenn zwischendurch das Vermögen leicht über die Freibetragsgrenze steigt. Auch dann besteht ab diesem Termin kein Anspruch mehr auf Alg II. (avo)
Landessozialgericht LSG NRW vom 29.06.2017- L 7 AS 395/16 (nicht rechtskräftig) nach Tacheles, Thomé-Newsletter 28/2017
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