Eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer wird laut Betreuungsrecht in jedem Fall in einer jährlichen Summe ausgezahlt, auch wenn die Betreuung fortlaufend geleistet wird. Für solche Aufwandsentschädigungen gibt das Steuerrecht einen jährlichen Freibetrag von 2400 Euro, die sogenannte Übungsleiterpauschale. Das Jobcenter rechnet jedoch mit monatlichen Freibeträgen von 200 Euro für diese Art von Einnahmen, ausdrücklich rechnet das Jobcenter einen einmaligen Zufluss im folgenden Monat an. Es interessiert nicht, ob das Geld den Aufwand für ein ganzes Jahr entschädigen soll. Erhält ein ehrenamtlicher Betreuer im Juni 323 Euro Aufwandsentschädigung für ein ganzes Jahr, so handelt das Jobcenter rechtmäßig, wenn es im Juli nur einen Grundfreibetrag von 200 Euro gewährt und den Rest nach den üblichen Regeln anrechnet.
Bundessozialgericht – B 4 AS 9/16 R – vom 24.8.2017 (Mitteilung des Gerichts)
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