Urteile

Private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers ist kein sozialwidriges Verhalten im Sinne des SGB II

Die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit der Folge des Verlusts von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz hat keinen unmittelbaren Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit. Das Verhalten ist zwar nicht zu billigen, aber aus der Missbilligung lässt sich nicht ableiten, dass das Jobcenter seine erhaltenen Alg II-Zahlungen wegen sozialwidrigen Verhaltens zurückfordern darf. Die Sozialwidrigkeit muss sich auf das Herstellen von Bedürftigkeit im Sinne des SGB II richten. Nur wenn der Fahrer es mit seinem Verhalten unmittelbar darauf angelegt hat, dass das Jobcenter für ihn bezahlt, kann er zum Kostenersatz gezwungen werden.

LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.07.2018 – L 6 AS 80/17