Urteile

Ärztliches Attest zur Befreiung von Nachtarbeit gilt auf Dauer

Das Bundesarbeitszeitgesetz befreit Menschen von der Nachtarbeit, wenn sie durch die Nachtarbeit gesundheitlichen Schaden erleiden oder wenn für die Betreuung eines Kindes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen keine anderen Angehörigen verfügbar sind. Der Betrieb muss in diesem Fall Arbeitszeiten im Tagesverlauf zuweisen. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, arbeitsmedizinische Feststellungen selbst in Frage zu stellen und dem Arbeitnehmer die jährliche Vorlage einer arbeitsmedizinischen Feststellung aufzuerlegen, wenn ihm bereits eine dauerhafte Nachtschichtuntauglichkeit bescheinigt wurde. Ein Attest, das von der Nachtarbeit befreit und nur auf Arbeitszeiten am Tage verweist, gilt auf Dauer. Der Betrieb kann nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer diese gesundheitliche Einschränkung alljährlich neu prüfen lässt. Eine anders lautende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.

LAG Baden-Württemberg, 19 TaBV 2/17 vom 09.01.2018, nach Bund-Verlag, Newsletter-Service KW 32/2018