Großeltern können für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Begründung: Bei mehrfachen Haushaltsaufnahmen gebe es keinen vorrangigen Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 29.08.2017 – Az.: 4 K 2296/15
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Mehr Geld für Überstunden bei Teilzeitjobs - 19.12.2024
- Jeder Fünfte liest schlecht - 16.12.2024
- Weniger offene Stellen - 11.12.2024