Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, stellt sozialrechtlich relevantes Einkommen dar, das auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Dies hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 09.06.2017 entschieden (Az.: S 15 AS 148/16). In einem solchen Fall liege auch keine grobe Unbilligkeit vor, da es sich nicht um eine besondere Ehrengabe handele.
Sozialgericht Mainz vom 09.06.2017 – Az.: S 15 AS 148/16, BeckRS 2017
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