Das Verbot der mehrfachen sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist grundsätzlich verfassungskonform, da es dazu dient, die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen zu schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Juni 2018 entschieden. Im Einzelfall könne sich das Verbot allerdings als unzumutbar erweisen. Die Fachgerichte müssten es dann einschränken.
Bundesverfassungsgericht vom 06.06.2018 – Az.: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, BeckRS 2018
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