Behinderte Studierende, die wegen Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe), können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten, so das Bundessozialgericht.
Der Senat hat dabei darauf verwiesen, dass eine Wohnung „nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des ‚Grundbedürfnisses des Wohnens‘“ diene, sondern „grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird“.
Es seien zwar nicht generell solche Leistungen zu gewähren. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, „weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drücken sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sogenannte abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.“
Eine Entscheidung über Leistungen nach § 14 SGB IX über Leistungen zur Teilhabe durch Rehabilitationsträger sei mit diesem Urteil dagegen nicht gefallen, da die Bundesagentur für Arbeit nicht beigeladen war.
BSG, 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R
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