Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Wird aber ein Betrieb umstrukturiert, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, einen passenden Arbeitsplatz zu schaffen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mann aus Nordrhein-Westfalen. Er war als Hilfsarbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb angestellt. Nach der Insolvenz des Unternehmens wurde mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart, nachdem die Hilfsarbeiten auf andere Arbeitnehmer*innen umverteilt wurden. Damit fiel seine Stelle weg und er wurde betriebsbedingt gekündigt – trotz seiner Schwerbehinderung und des besonderen Kündigungsschutzes.
Das BAG sah im tariflichen Sonderkündigungsschutz gemäß § 113 Satz 1 InsO in diesem Fall keine Wirkung. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF (heute § 164 Abs. 4 SGB IX) komme hier nicht zum Tragen. Es habe keine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben.
„Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt“, so das BAG.
BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18
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