Das Bundesverfassungsgericht sieht das Verbot der Adoption von Kindern durch Partner*innen ohne Trauschein als verfassungswidrig an. Bisher war es nicht möglich, als Paar ohne Trauschein das Kind des*der Partners*in zu adoptieren.
Unverheirateten Paaren, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, war es gesetzlich bisher nicht möglich, Stiefkinder des*der Partners*in zu adoptieren. Das BVerfG sieht das nun anders. Diese Regelung verstoße gegen das Grundrecht der Kinder auf Gleichbehandlung.
Jede Familie stehe unter einem besonderen Schutz – auch die Stiefkind-Familie. Es sei für die persönliche Entwicklung eines Kindes wichtig, auch adoptiert werden zu können. Eine Benachteiligung der Kinder bei der Adoption, nur weil die Eltern nicht verheiratet sind, sei nicht gerechtfertigt. Die nichteheliche Familie habe in den vergangenen Jahren neben der ehelichen Familie immer mehr an Bedeutung gewonnen. Eine mit dem Verbot verbundene Ungleichbehandlung sei jedoch nur unter bestimmten, konkreten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Im Falle eines Mannes, der die Kinder seiner Lebensgefährtin adoptieren wollte, sah der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren die Lage noch anders.
Der Bundestag muss nun das Gesetz bis zum 31. März 2020 ändern.
BVerfG, 26.03.2019 –1 BvR 673/17.
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