Urteile

AGH: Zuweilen Vorbildung nötig

Ein Hartz-IV-Aufstocker aus Rheinland-Pfalz hat sich am Ende erfolgreich dagegen gewehrt, eine Arbeitsgelegenheit in der Kinder- und Seniorenpflege übernehmen zu müssen, die das Jobcenter ihm auferlegen wollte. Der Mann hatte darauf beharrt, keine Erfahrung, geschweige denn eine Ausbildung in dem Arbeitsbereich zu haben, sondern von Haus aus Bankkaufmann zu sein. Das Landessozialgericht in Mainz gab ihm nun Ende April in dritter Instanz Recht. Das berichtete unter anderem Anfang Juni der Südwestrundfunk SWR.

Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Nach dem Willen des Jobcenters sollte eine kommunale Gesellschaft zur Arbeitsmarktförderung den Kläger an ein Unternehmen vermitteln, das Betreuung für  Kinder, Senioren und Behinderte anbietet. Der Mann, der im Moment als selbstständiger Versicherungsmakler tätig ist und ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhält, weigerte sich die Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Die Richter folgten der Argumentation des Klägers. Die Betreuung von hilfebedürftigen Menschen sei wegen der „hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne beruflich Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet“, so die Richter. Das Jobcenter sei unter diesen Voraussetzungen nicht berechtigt eine Sanktion gegen den Kläger zu verhängen.

Quelle: https://www.swr.de

Aktenzeichen: L 3 AS 99/15 B ER, Urteil vom 28.4.2015