Arbeit und Soziales Urteile

Alg I und Teilzeit

Eine arbeitslose ehemalige Krankenpflegerin hat etwas länger als ein Jahr im Umfang von 20 Stunden gearbeitet, ehe sie arbeitslos wird. Die Frau teilt der BA nach mehreren Monaten des Bezugs von Arbeitslosengeld mit, dass sie in Zukunft nur noch 15 Stunden in der Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Daraufhin kürzt die BA ihr das Entgelt, nachdem die Höhe des Arbeitslosengeldes bemessen wird, drastisch. Doch diese Kürzung fällt viel zu hoch aus, wie das BSG in letzter Instanz entscheidet. Denn das tägliche Bemessungsentgelt innerhalb des einjährigen Bemessungszeitraums habe 43,99 Euro betragen. Es sei durch eine Beschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden entstanden. Da die Frau ab Ende Mai 2018 nur noch 15 Stunden in der Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, müsse das Bemessungsentgelt ab da 32,99 Euro am Tag betragen (43,99 geteilt durch 20 mal 15).

BSG v. 24.9.2024 (B 11 AL 7/23 R)