Urteile

Alg II und Fahrtkosten zur Methadonbehandlung

Die Krankenkassen übernehmen keine Fahrtkosten zur Methadonbehandlung. Jedoch ist es möglich, die Fahrtkosten als besonderen, unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II im Jobcenter zu beantragen. Das gilt auch für andere medizinisch notwendige, aber von den Krankenkassen ausgeschlossene Behandlungskosten.

LSG NRW, L 7 AS 1881/15 vom 15.2.2016, nach Sozialinfo 2/2017