Die Krankenkassen übernehmen keine Fahrtkosten zur Methadonbehandlung. Jedoch ist es möglich, die Fahrtkosten als besonderen, unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II im Jobcenter zu beantragen. Das gilt auch für andere medizinisch notwendige, aber von den Krankenkassen ausgeschlossene Behandlungskosten.
LSG NRW, L 7 AS 1881/15 vom 15.2.2016, nach Sozialinfo 2/2017
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