Zu Beginn des neuen Jahres sind Änderungen in der Sozialgesetzgebung wirksam geworden. Die wichtigsten sind hier zusammengefasst und aufgeführt. Einige davon treten später, im Laufe des Jahres 2024 also, in Kraft.
Von Christoph Theligmann
Zum 1. Januar stiegen die Regelsätze für das Bürgergeld und die Sozialhilfe. So erhalten Alleinstehende jetzt 563 Euro pro Monat, was einem Anstieg von 61 Euro entspricht. Für Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften stieg der Satz von 451 auf 506 Euro pro Partner. Kinder und Jugendliche erhalten je nach Altersstufe 39 bis 51 Euro mehr als bisher.
Zudem gibt es etwas mehr Geld für den Schulbedarf wie Taschenrechner und Schriftzeug: für das erste Schulhalbjahr 130 statt bisher 116 Euro und für das zweite 65 statt 58 Euro.
Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Januar von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Auch einzelne Branchen-Mindestlöhne sind gestiegen, zum Beispiel im Schreinerhandwerk, bei Elektrobetrieben und in der Gebäudereinigung. In der Altenpflege erhalten Pflegehilfskräfte ab 1. Mai 15,50 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro.
Das gilt in Pflegebetrieben. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten ist der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro die Grundlage.
MINIJOBS
Anders als bei früheren Mindestlohn-Erhöhungen reduziert sich für Minijobber nicht mehr die Arbeitszeit, denn Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze sind jetzt gekoppelt. Nach Mitteilung der Minijob-Zentrale sind weiterhin etwa 43 Arbeitsstunden im Monat möglich.
Ein Minijob liegt dann vor, solange der voraussichtliche Jahresverdienst die Grenze von 6456 Euro nicht überschreitet. Das entspricht maximal 538 Euro Monatsverdienst.
AUSGLEICHSABGABE
Arbeitgeber, die 20 oder mehr Arbeitsplätze anbieten, müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie das nicht, wird eine sogenannte Ausgleichsabgabe fällig. Deren Höhe richtet sich danach, wie weit das jeweilige Unternehmen vom Fünf-Prozent-Ziel entfernt ist.
2024 kommt eine neue, vierte Stufe hinzu: Betriebe ab 60 Beschäftigten, die keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, müssen 720 Euro Ausgleichsabgabe pro Monat zahlen.
AZUBIS
Auszubildenden soll der Einstieg ins Berufsleben erleichtert werden, das wird unter anderem ab April 2024 durch ein Berufsorientierungspraktikum möglich. Dabei können für kurze und auch überregionale Praktika die Fahrt- und Unterkunftskosten übernommen werden.
Für junge Leute, die im Jahr 2024 eine Ausbildung beginnen und deren Betrieb keiner Tarifbindung unterliegt, gilt eine Mindestvergütung von 649 Euro pro Monat. 2023 hatte der Einstiegs-Mindestsatz bei 620 Euro gelegen. Auch Azubis im zweiten bis vierten Lehrjahr bekommen mehr Geld.
AUSLÄNDISCHE FACHKRÄFTE
Das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz wird ab März 2024 erweitert. So erhalten etwa Fachkräfte, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis für 24 statt 12 Monate, um an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Zudem müssen zum Beispiel ausländische IT-Spezialisten für ein Visum keine Sprachkenntnisse mehr vorweisen, außerdem nur noch zwei statt drei Jahre Berufserfahrung. Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden, auch wenn ihre Ausbildungszeit unter drei Jahren gelegen hat.
RENTEN
Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht ist im Juli mit einer Rentenerhöhung von circa 3,5 Prozent zu rechnen. Rentenbeziehende, die vor 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben, können mit einem Extra-Zuschlag von 7,5 Prozent rechnen, wenn die Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begann.
Beim Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 gibt es einen Zuschlag von 4,5 Prozent. Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf den Zuschlag hat.
BETRIEBSRENTE UND KRANKENVERSICHERUNG
Bei Pflichtversicherten gilt für Betriebsrenten ein Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Bislang waren das 169,75 Euro im Westen und 164,50 Euro im Osten. Zum 1. Januar stieg diese Grenze auf 176,75 Euro in Westdeutschland und auf 173,25 Euro in Ostdeutschland. Beiträge müssen also erst gezahlt werden, wenn die Betriebsrenten höher sind als dieser Wert. Für freiwillig Versicherte gibt es keinen Freibetrag.
KRANKMELDUNG AN DIE ARBEITSAGENTUR
Arbeitslose, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen der Agentur für Arbeit zwar weiterhin melden, wenn sie krank sind, aber ab 1. Januar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Stattdessen kann die Behörde diese Meldung automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen.
Das gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
BEZAHLTES PFLEGESTUDIUM
Studierende in der Pflege erhalten ab 1. Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine Vergütung. Außerdem wird die akademische Pflegeausbildung zum dualen Studium hochqualifiziert. Wer bereits eine Pflegeausbildung an einer Hochschule begonnen hat, erhält für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Vergütung.
Arbeitgeber haben noch bis Ende 2024 die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter*innen eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, ohne dass dafür Lohnnebenkosten anfallen. Die Prämie kann bis zu 3000 Euro betragen.
ARBEITNEHMERSPARZULAGE
Ab 2024 haben deutlich mehr Menschen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage. So gibt es einen Staatszuschuss für Arbeitnehmer*innen mit geringem Einkommen, die vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten. Dazu zählen etwa Sonderzahlungen für Bausparverträge, Aktienfonds oder Riester-Verträge. Anspruchsberechtigt waren bislang Alleinstehende mit maximal 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr und Lebensgemeinschaften bis 40.000 Euro. Diese Einkommensgrenzen stiegen jetzt zum 1. Januar 2024 auf 40.000 beziehungsweise 80.000 Euro.
BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich auf 62.100 Euro jährlich, das sind 5175 Euro im Monat. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei 69.300 Euro im Jahr bzw. 5775 Euro im Monat. Wessen Bruttogehalt höher ist, der oder die kann sich privat krankenversichern lassen.
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt, und zwar in den ostdeutschen Bundesländern auf 7450 Euro und im Westen auf 7550 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze auf 9200 Euro pro Monat im Osten und 9300 Euro im Westen.
EINKOMMENSTEUER
Bei der Einkommensteuer steigt der Grundfreibetrag um 696 Euro auf 11.604 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 360 auf 6384 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wird 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben. 2023 hatte die Grenze bei 62.810 Euro gelegen.
SOLIDARITÄTSZUSCHLAG
Ab 2024 gilt eine höhere Freigrenze beim „Soli“: Erst, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer über 18.130 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung über 36.260 Euro pro Jahr liegt, wird der Beitrag fällig.
PFÄNDUNGSFREIGRENZEN
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen werden zum 1. Juli 2024 wieder angepasst. Sie garantieren verschuldeten Personen mit Arbeitseinkommen ein Existenzminimum. Liegt das Arbeitseinkommen über dem Grundfreibetrag, bleibt dem Schuldner ein gewisser Teil vom Mehrverdienst erhalten. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich zudem, wenn der Schuldner gesetzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Bei Alleinstehenden wird die Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli gemäß einer Rundungsvorschrift auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet.
ARBEITSUNFÄLLE DIGITAL MELDEN
Ab dem 1. Januar können Betriebe Unfälle und Berufskrankheiten ihrer Mitarbeiter auch online an die Gesetzliche Unfallversicherung melden. Dafür wurde ein Serviceportal eingerichtet.
Ab 2028 wird die digitale Übermittlung dann zur Pflicht. Einheitliches SV-Meldeportal: Arbeitgeber und Selbstständige können für Meldungen an die Sozialversicherungsträger ab 2024 nur noch das im Oktober gestartete „SV-Meldeportal“ nutzen. Das von vielen noch genutzte Alternativportal sv.net wird komplett ersetzt und ist Ende Februar 2024 endgültig abgeschaltet worden.
WENIGER BARGELD FÜR GEFLÜCHTETE IN UNTERKÜNFTEN
Ab Januar 2024 erhalten Geflüchtete, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen und in Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung leben, kein Bargeld mehr für Lebensmittel und Haushaltsenergie. Der Wert dieser Sachleistung beträgt bei einem alleinstehenden Erwachsenen 186 Euro. Dieser Betrag wird nun vom Bürgergeld bzw. der Sozialhilfe abgezogen.
ELTERNGELD UND ELTERNZEIT
Ab 2024 haben weniger Gutverdienende Anspruch auf Elterngeld. So sollen ab 1. April nur noch Paare mit einem zu versteuernden Einkommen bis 200.000 Euro pro Jahr Elterngeld erhalten. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro pro Jahr abgesenkt.
Geplant ist zudem, dass nach dem zwölften Lebensmonat des Kindes nicht mehr beide Elternteile gleichzeitig das Basiselterngeld beziehen können. Eltern sollen nur noch einen Monat gemeinsame Elternzeit nehmen können, bisher waren es zwei Monate.
KINDERZUSCHLAG
Familien mit sehr geringem Einkommen erhalten ab 1. Januar unter Umständen mehr Geld: Der mögliche Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt von 250 auf 292 Euro pro Monat. Die genaue Höhe richtet sich jeweils nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.
Wer den Kinderzuschlag bereits erhält oder beantragt hat, muss nicht aktiv werden: Bei Berechtigung wird der Betrag automatisch angepasst.
DÜSSELDORFER TABELLE
Trennungskindern steht in diesem Jahr mehr Geld zu als bislang. Auch volljährige Kinder haben nun Anspruch auf mindestens 689 Euro im Monat, das sind 61 Euro mehr als bisher. Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht mehr zu Hause leben, bleibt jedoch unverändert bei 930 Euro.
Gleichzeitig steigt aber auch der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige leicht an: für nicht erwerbstätige Väter und Mütter auf 1200 Euro statt bisher 1120 Euro, für Erwerbstätige auf 1450 statt 1370 Euro.
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