Das Verhältnis von Mindestlohn und Rente
Von Arnold Voskamp
Die gesetzliche Rente hängt davon ab, wieviel man im Laufe des Lebens verdient hat. Unterstellen wir einen Standardrentner (das ist kein Genderfehler, denn das ist in aller Regel wirklich ein Mann), der 45 Jahre lang mit 40 Wochenstunden arbeitet. Dieser kommt auf eine Rente von 1500 Euro monatlich, wenn er aktuell pro Stunde 20,78 Euro verdient und in seinen 45 Arbeitsjahren auch ein ähnliches Gehalt im Vergleich mit seinen 40 Millionen deutschen Arbeitskollegen hatte. Dies antwortete die Bundesregierung im vergangenen September auf eine Anfrage der Linken-Bundestagsfraktion.
Tatsächlich haben die Rentner, die 2021 neu in die Rente gegangen waren, im Durchschnitt aber nur 1218 Euro Rente bekommen – die westdeutschen Rentner, wohlgemerkt. Die westdeutschen Neu-Rentnerinnen erhielten nur 809 Euro monatlich, die Männer und Frauen Ostdeutschlands lagen zwischen diesen beiden Werten. Dies berichtet das Institut für Arbeit und Qualifizierung IAQ.
Der Standardrentner entspricht nicht der Lebenswirklichkeit
Die geringere Rente liegt natürlich nicht nur an der Höhe des Stundenlohnes. Auch längere Zeiten der Ausbildung, der Arbeitslosigkeit, der Kinderpausen und der Teilzeitbeschäftigung tragen dazu bei. In der politischen Debatte wird jedoch der Standardrentner mit 45 Jahren Vollzeitarbeit ohne solche Ausfallzeiten angeführt.
Will eine oder einer im Alter auf 1200 Euro Rente kommen, dann muss sie oder er aktuell in der Stunde 16,67 Euro verdienen, und im vergangenen Arbeitsleben vergleichsweise ebenso. Auch dürfen rentenmindernde Lücken nicht auftauchen wie Ausbildung, Kinderzeiten, Arbeitslosigkeit, Teilzeit. Noch mal zur Klarheit: 1200 Euro Rente gibt es nach 45 Jahren Arbeit mit durchgehend 40 Arbeitsstunden in der Woche und 16,67 Euro Stundenlohn.
Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro, um 3,42 Prozent also. Das ist weit entfernt von diesen 16,67 Euro, und daneben auch weniger angestiegen als etwa der Preis von Nudeln oder als die Wohnungskosten.
Die Verfassung des Landes NRW nennt in Artikel 24 ausdrücklich ein Lohnanstandsgebot, kein Lohnabstandsgebot. Danach muss der Lohn „den angemessenen Lebensbedarf des Arbeitenden und seiner Familie decken“. Die Rente gehört zum angemessenen Lebensbedarf.
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