Urteile

Anforderungen an einen Eingliederungsverwaltungsakt

Grundlegende Änderungen einer Eingliederungsvereinbarung müssen vom Jobcenter dem Antragsteller stets vorab schriftlich unterbreitet und ihm Gelegenheit zur Prüfung – gegebenenfalls auch durch eine(n) Bevollmächtigte(n) – eingeräumt werden.
Jobcenter und Hartz-IV-BezieherIn müssen über eine Eingliederungsvereinbarung auch tatsächlich eine Vereinbarung anstreben und über die einzelnen Punkte vorher verhandeln. Ohne Verhandlungen zumindest angeboten zu haben, darf die Behörde eine Eingliederungsvereinbarung nicht einfach per Bescheid durchsetzen (sogenannter Eingliederungsverwaltungsakt).
Eine Arbeitsgelegenheit (Ein-Euro-Job) zum Schaffen einer regelmäßigen Tagesstruktur ist wohl kaum rechtmäßig, wenn der/die Hartz-IV-BezieherIn regelmäßig erwerbstätig ist. Der Zweck der Arbeitsgelegenheit besteht einzig in der Eingliederung in Arbeit. Es reicht nicht aus, die Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit damit zu begründen, dass der Leistungsberechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in eine die Hilfebedürftigkeit verhindernde Arbeit vermittelt werden konnte.
Das Jobcenter hat hier vor einer entsprechenden Zuweisung jeweils zu prüfen, ob die fehlende Vermittelbarkeit tatsächlich auf subjektive Vermittlungshemmnisse zurückzuführen sind und nicht in der Arbeitsmarktsituation begründet ist.
Eine Zuweisung ohne eine solche Prüfung, damit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit geprüft werden kann „wie sich der Leistungsberechtigte anstellt“, ist bereits nach dem Wortlaut des § 16d SGB II („…Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist…“) unzulässig.

LSG Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2016, L 6 AS 181/16 B ER, (nach Dr. Manfred Hammel, in Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 20/2016 vom 16.5.2016)