Hilfen zur Weiterführung des Haushalts können auch für Personen nach SGB XII erbracht werden, die nicht pflegebedürftig sind. Sie schließen so die Lücke, die dadurch entstanden ist, dass seit 2017 keine umfassende Bedarfsdeckung mehr in den Fällen geleistet wird, in denen kein Pflegegrad erreicht wird. Die Hilfen sind auch nicht auf eine vorübergehende Gewährung beschränkt, wenn dadurch die stationäre Unterbringung vermieden oder aufgeschoben werden kann.
Bundessozialgericht vom 23.02.2023 – B 8 SO 4/22 R
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