Solange die Erwerbsfähigkeit nicht rechtlich verbindlich zwischen dem Jobcenter und dem alternativen Leistungsträger, in diesem Fall dem Sozialamt, geklärt ist, muss das Jobcenter weiter Alg II bezahlen.
SG Dortmund, S 18 AS 1355/14 vom 12.10.2016, nicht rechtskräftig, nach info also 1/2017
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