Die Arbeit von Strafgefangenen ist sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitstage als Gefangene begründen auch in der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. In der Praxis haben die Arbeitsagenturen jedoch selten daraus einen Anspruch auf Arbeitslosengeld anerkannt, wenn die Inhaftierten nach Entlassung arbeitslos waren. Die Arbeitsagenturen vertraten bis zum 1.8.2016 die Ansicht, an den Wochenenden seien die Arbeitslosen nicht beschäftigt gewesen, nur die Wochentage zählten. Also kamen oft genug nicht die für das Arbeitslosengeld notwendigen 360 Tage Versicherungszeit innerhalb von zwei Jahren zusammen. Dies ist rechtswidrig. Auch vor Änderung der Rechtslage zum 1.8.2016 wurden für die Versicherungsbeiträge der Gefangenen 250 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. In einer fortgesetzten Beschäftigung während der Haft dürfen darum die Samstage und Sonntage mitgezählt werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Das gilt auch schon für das Arbeitslosengeld vor dem 1.8.2016.
Bundessozialgericht – B 11 AL 18/16 R – vom 12. September 2017 (Mitteilung des Gerichts)
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