Arztbesuche sollen außerhalb der bezahlten Arbeitszeit liegen, wenn die Arbeitnehmerin nicht akut krank ist. Wenn jedoch der Arzt für nicht so dringende Untersuchungen keine anderen Termine vergeben kann oder will, muss die Arbeitgeberin die Zeit des Arztbesuchs als Arbeitszeit bezahlen.
LAG Niedersachsen vom 08.02.2018, Aktenzeichen 7 Sa 256/17 nach Bund-Verlag, Newsletter-Service KW 32/2018
Anmerkung:
Der Anspruch auf bezahlte Freistellung wird auf § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützt. Der Vergütungsanspruch besteht weiter, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Wer nüchtern bei einer Untersuchung erscheinen soll, wird den Termin als so dringend darstellen können, dass er oder sie eine Freistellung in der bezahlten Arbeitszeit braucht. Bei Gleitzeit- oder Teilzeitarbeit zahlt die Arbeitgeberin in der Regel nicht für die Zeit der Arztbesuche. Tarifverträge können Abweichendes regeln.
Sind Kinder krank und brauchen Betreuung und Begleitung zum Arzt, dann kann die Krankenkasse dem betreuenden Vater (oder der Mutter) ein Kinderkrankengeld bezahlen. Die Arbeitgeberin muss nicht für die freigestellte Zeit zahlen.
(nach Bund-Verlag, Newsletter-Service KW 32/2018)
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