Darlehen im Rahmen von Hartz IV rechnen die Jobcenter auf. Das bedeutet, daß von da an Monat für Monat ein Teil des Regelbedarfs nicht ausbezahlt wird, sondern zur Tilgung des Darlehens dient. Für dieses Einbehalten gibt es eine gesetzlich und höchstrichterlich festgesetzte Obergrenze von 10 % des Regelbedarfs, auch bei der Tilgung mehrerer Darlehen. Die Jobcenter halten sich oftmals aber nicht an diese Obergrenze, sondern kürzen darüber hinaus, für jedes Darlehen 10 %. Auch die Fachlichen Weisungen des Bundes an die Jobcenter sehen vor, dass bis 30 % einbehalten werden können. Gegen diese Willkür ist Harald Thome von Tacheles in Wuppertal erfolgreich zur Tat geschritten. Die Bundesagentur hat jetzt zugesagt, dass sie die fachlichen Weisungen zu § 42a SGB II ändern wird.
Bis zur Anpassung bei der nächsten Überarbeitung ist die korrekte Obergrenze der Aufrechnung ab sofort in der Wissensdatenbank SGB II der Bundesagentur für Arbeit, WDB-Beitrag Nr.: 421001 der Bundesagentur nachzulesen:
Soweit mehrere Rückzahlungsansprüche aus Darlehen mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen zusammentreffen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB II), können die Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II ebenfalls nur bis zur Höhe von insgesamt 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet werden.
Wem das Jobcenter mehr als diese erlaubten 10 % verrechnet, sollte sich mit diesem Text an das Jobcenter wenden oder eine Beratungsstelle aufsuchen.
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