Bereits im Januar entschied das Landessozialgericht Hessen im Sinne eines Klägers, der Hartz-4 zur Unterstützung seines Teilzeitstudiums beantragt hatte.
Dem an Epilepsie erkrankten Kläger war zwar durch die Universität ein Teilzeitstudium gewährt worden, ein Antrag auf BAföG war jedoch abgelehnt worden. Daraufhin beantragte der Kläger Hartz-IV, was jedoch auch zunächst vom Jobcenter abgelehnt wurde. Das Gericht hob diese Entscheidung in seinem Urteil auf.
In der Begründung hieß es, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hätten. Die gesetzliche Regelung bezwecke, dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Unter diesen Vorraussetzungen sei Hartz-IV-Bezug nicht ausgeschlossen.
Landessozialgericht Hessen, 12.01.2021
– L 9 AS 535/20 B ER –
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