Wenn in einer Eingliederungsvereinbarung Bewerbungspflichten geregelt werden, dann muss das Jobcenter auch ausdrücklich für den konkreten Fall zusagen, dass es die Bewerbungskosten übernimmt. Fehlt diese Zusage, dann ist die Eingliederungsvereinbarung nichtig. Eine Kürzung (Sanktion) wegen fehlender Bewerbungen ist rechtswidrig.
Bundessozialgericht, 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R (laut Mitteilung des Gerichts)
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