Geht ein*e Mieter*in wegen eines Härtefalls gegen eine Eigenbedarfskündigung vor, müssen die Gerichte die Fälle jeweils ausgiebig prüfen. Alter und/oder lange Mietdauer allein würden nicht genügen, damit ein Härtefall vorliegt, so der Bundesgerichtshof.
Im konkreten Fall hatte eine Familie geklagt, die seit 1974 in ihrer Wohnung wohnt. Die Mutter, die dort gemeinsam mit ihren Söhnen wohnt, ist seit zwei Jahren dement. Sie wehrte sich gegen eine Eigenbedarfskündigung unter Berufung auf die Härtefallklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Landgericht Berlin hatte der Familie zunächst Recht gegeben. Die neuen Vermieter*innen hätten beim Erwerb der Wohnung gewusst, dass diese von einer sehr alten Dame bewohnt wird. Deren Rechte seien deshalb schützenswerter als das Recht auf Eigenbedarf der Vermieter*innen. Der BGH widersprach nun und verwies das Urteil zurück an die Vorinstanzen.
Begründet hat der BGH das Urteil wie folgt: Unerheblich sei, ob der Eigenbedarf des Vermieters schon beim Kauf der Wohnung bestand oder erst später eingetreten ist. Auch das Alter oder eine lange Mietdauer allein würden nicht genügen. Jeder Einzelfall müsse umfassend aufgeklärt werden. Zur Not müssten Sachverständige zur Überprüfung eines Attests hinzugezogen werden.
BGH, 22. Mai 2018 – VIII ZR 180/18.
- Pflegenotstand in Münster? - 12.02.2020
- Einkommensungleichheit erreicht Höchststand - 7.02.2020
- Hafencenter vor ungewisser Zukunft - 7.01.2020