Der behinderte Kläger hätte Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente gehabt. Wegen einer lückenhaften Beratung beim Sozialamt hatte der Kläger aber nur die deutlich niedrigere Grundsicherung beantragt. Seit 2004 seien ihm dadurch mehr als 50.000 € entgangen. Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger nun gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftungsanspruch) Schadensersatz zu.
Harald Thomé schreibt dazu:
„Dieses Urteil ist meiner Meinung nach ziemlich bedeutsam, weil es klar und eindeutig ist und vom obersten Gericht getroffen wurde.“
Thomé weist auch darauf hin, dass seit dem 01.08.2016 im SGB II sogar noch eine verschärfte Beratungspflicht besteht. Danach muss sich eine Beratung auch an dem Empfänger*innenhorizont des*der Klient*in richten (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
„Die Konsequenz hat der BGH in seinem Urteil aufgezeigt. Wenn, verursacht durch unterlassenes Behördenhandeln, Leistungsbeziehenden wirtschaftliche Schäden entstanden sind, hat die Behörde zu haften“, so Thomé. „Daher ein in der Klarheit absolut zu begrüßendes Urteil!“
BGH, Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16.
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