Neues aus dem Newsletter des Tacheles Wuppertal: Dort wird ein Fall aus Berlin dokumentiert, in dem das Jobcenter Berlin-Spandau die Übernahme der Kosten für eine Brille genehmigt hat.
Im Newsletter heißt es:
„Ich möchte mal auf die spezielle Situation von Brillen im SGB II hinweisen. Frau von der Leyen hat bei der Festsetzung der Regelbedarfe die Brille aus den Regelbedarfen gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind und die Bundesregierung aufgefordert eine Anspruchsgrundlage für Brillen zu schaffen (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua RN 120).
Bis es eine eigenständige Anspruchsgrundlage gibt, ist das Recht weit auszulegen, so das BVerfG. Entsprechend dieser weiten Auslegung hat das JC Berlin Spandau eine Brille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt. Begründung: „die Brille ist für die Eingliederung erforderlich und angemessen und unterstützt die mit Ihnen vereinbarte Vermittlungsstrategie“.
Dem ist nichts hinzuzufügen, da hat das Jobcenter einfach Recht, denn wer nicht gucken kann, kann auch nicht arbeiten. Zudem gehört die Brille zum menschwürdigen Dasein im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB II.“
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