Laut einer Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich auch bei Honorarpflegekräften um abhängig Beschäftigte. Deswegen müssten die Betreiber von Pflegeheimen auch Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Nach Honorar bezahlte Freiberufler werden von Pflegeheimen gerne zeitlich befristet eingestellt, um bei akutem Fachkräftemangel die Versorgung der Bewohner*innen gewährleisten zu können, obwohl sie häufig deutlich mehr verdienen als Festangestellte.
Dies könnte nicht nur die Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge bedeuten, sondern eventuell auch Ermittlungen wegen Sozialversicherungsabgabenbetrugs laut §266a StGB nach sich ziehen.
Bundessozialgericht,Urteil vom 07.06.2019 -B 12 R 6/18 R
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