Die bloße Spekulation des Bürgergeldamtes über die Hilfebedürftigkeit eines Mittellosen führte dazu, dass der Hilfesuchende in einer Hütte im Wald leben musste und sein Alg II gänzlich aufgehoben wurde. Dies sei klar rechtswidrig, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt. Leistungsträger dürften existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern.
Landessozialgericht NRW vom 04.07.2023 – L 7 AS 532/22 B (Quelle: Tacheles e. V.)
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