Erwerbsfähige Obdachlose haben laut der Erreichbarkeitsanordnung Anspruch auf SGB-II-Leistungen, wenn sie täglich zum Jobcenter kommen und dort nach Post vom Amt für sie fragen. Die Betroffenen sind laut Bundessozialgericht (BSG) nicht verpflichtet, vorrangig eine Postanschrift, zum Beispiel bei einer Obdachloseneinrichtung, einzurichten.
Bundessozialgericht vom 20.09.2023 – B 4 AS 12/22 R
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