Ein Elternteil, das Bürgergeld bezieht und die Kinder überwiegend betreut, hat Anspruch darauf, dass ihm die Sozialleistung in voller Höhe ausbezahlt wird. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Das gilt selbst für den Fall, dass sich die Kinder für mehrere Tage pro Woche beim anderen Elternteil aufhalten. Mit dem Urteil bekräftigt das Gericht den Anspruch auf Bürgergeld von Kindern getrennt lebender Eltern. Die Richter*innen hatten über den Fall eines neunjährigen Jungen zu befinden, der auch vom Vater betreut wurde. Das Jobcenter stellte den Versorgungsbedarf auf den Tag genau in Rechnung und überwies der Mutter das Bürgergeld nur anteilig. Ob dieses Vorgehen korrekt war, darüber konnte das BSG nicht befinden, weil die Vorinstanzen wichtige Sachverhalte nicht geklärt hatten. So etwa die Frage, ob der Vater Bürgergeld bzw. Hartz IV ebenfalls bezogen hatte. Falls nicht, wären die Kinder nicht „Mitglied von zwei Bedarfsgemeinschaften“ gewesen.
Diese und andere Fragen hat jetzt im Anschluss des Urteils das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zu klären. Und das Jobcenter hat das Bürgergeld ungekürzt der Mutter des Jungen zu überweisen, wenn diese ihren Sohn überwiegend betreut.
Bundessozialgericht vom 27.09.2023 – Az. B 7 AS 13/22 R
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