Ausländische Staatsangehörige sind laut § 7 SGB II nach fünf Jahren des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der Bundesrepublik berechtigt, Bürgergeld zu bekommen. Das BSG hält dafür auch keine durchgängige fünfjährige Meldung in einem Stück für erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, dass erkennbar sei, dass jemand auf absehbare Zeit den dauerhaften Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik gewählt habe.
BSG, Urteil vom 11.9.2024 (Az. B 4 AS 12/23 R)