Mit der Einführung des neuen Bürgergeldes zu Beginn des Jahres wurden auch die Regeln für das erlaubte Vermögen und der Umgang damit neu aufgestellt. Im Folgenden geben wir einen kleinen Einblick über die wichtigsten Änderungen.
Freibeträge beim Geldvermögen
Die Grundregeln für geschütztes Vermögen sind vereinfacht worden. Jede Person in der sogenannten Bedarfsgemeinschaft hat einen Freibetrag von 15.000,- Euro. Ein Ehepaar mit zwei Kindern dürfte also über ein Barvermögen in Höhe von 60.000,- Euro verfügen. Wichtig hierbei ist: Der Freibetrag, den eine Person nicht ausfüllt, kann auf eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Wenn also die Mutter in diesem Beispiel allein über 60.000,- Euro verfügen würde, und die anderen über kein weiteres Barvermögen, so wäre das für die Bewilligung von Bürgergeld völlig in Ordnung.
Die genannten Freibeträge gelten grundsätzlich. Es gibt allerdings eine Ausnahme für Menschen, die erstmalig Bürgergeld beantragen. Im ersten Jahr – der sogenannten Karenzzeit – darf die erste Person 40.000,- Euro haben und jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000,- Euro.
Karenzzeit
Auch interessant zu wissen: Wird der Leistungsbezug in dieser Karenzzeit unterbrochen, so wird bei einem späteren Weiterbezug der Leistungen diese Zeit der Unterbrechung hinten angefügt. So entspricht die Karenzzeit immer einem Jahr.
Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn vorher drei Jahre lang keine Leistungen vom Jobcenter bezogen wurden.
Während der Karenzzeit ist ein selbst genutztes Haus oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung grundsätzlich geschützt. Dies kommt vor allem Hilfesuchenden zugute, die es schaffen, innerhalb der Karenzzeit von einem Jahr wieder unabhängig zu werden von Leistungen des Jobcenters.
Altersvorsorge
Die Regelungen für die Altersvorsorge wurden grundsätzlich neu gefasst. Der sogenannte Verwertungsausschluss (beispielsweise bei Lebensversicherungen) wurde abgeschafft. Und die Höchstbeträge wurden neu gefasst. Jetzt gilt, dass Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, grundsätzlich als Vermögen nicht angerechnet werden dürfen. Dies gilt auch für andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht als Altersvorsorge gefördert werden. Eine Begrenzung der Höhe ist nicht vorgesehen.
An dieser Stelle gibt es eine Besonderheit für Selbständige, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichten. Nach dem Gesetzeswortlaut sind in diesen Fällen auch Vermögensgegenstände geschützt, welche vom Hilfesuchenden als für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen bezeichnet werden. Allerdings gibt es in diesen speziellen Fällen Höchstbeträge. Für das Jahr 2023 beläuft sich dieser Betrag auf 8000,- Euro.
Kraftfahrzeug
Bisher galt nach einem 15 Jahre alten Urteil des Bundessozialgerichts ein Auto im Wert von 7500,- Euro als angemessen. Aktuell gibt es nur einen Richtwert, nach dem ein Auto mit einem Wert von maximal 15.000,- Euro als angemessen gilt. Im Gesetz heißt es hierzu lediglich: „Nicht berücksichtigt wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“
Selbst genutztes Haus oder Eigentumswohnung
In diesem Punkt wurden die bisherigen Regelungen deutlich verändert. Jetzt gilt, dass ein Haus bis zu 140 Quadratmetern Größe oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmetern geschützt sind. Darüber hinaus erhöht sich die Wohnfläche mit jeder weiteren Person um 20 Quadratmeter.
Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass durch Auszug der Kinder auf einmal das bisher angemessene Haus plötzlich als unangemessen und verwertbar gilt.
Änderungen bei der Grundsicherung nach SGB XII
In der Grundsicherung (SGB XII) wurden ebenfalls die Höchstbeträge beim Vermögen angehoben. Jetzt gilt: Die antragstellende Person darf über 10.000,- Euro Vermögen verfügen. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um weitere 10.000,- Euro.
Auch die Regelungen für ein Kraftfahrzeug wurden in der Grundsicherung verändert. Jetzt ist ein angemessenes Kfz im SGB XII als Vermögen geschützt. Was hier genau als angemessen gilt, ist allerdings nicht genau festgelegt. Weitere wesentliche Änderungen gab es im Sozialgesetzbuch (SGB) XII nicht.
noa
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